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Menschenhandel

Bekämpfung von Menschenhandel

Für die Bekämpfung von Menschenhandel in der Schweiz bildet die Definition in Art. 3 des Zusatzprotokolls gegen Menschenhandel vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität  den Ausgangspunkt. Dieses Zusatzprotokoll wurde von der Schweiz im Oktober 2006 ratifiziert und der Straftatbestand des Menschenhandels im Schweizerischen Strafgesetzbuch an die Definition angepasst.

Menschenhandel ist eine schwere Menschrechtsverletzung und eine Straftat. Sie umfasst verschiedene Formen der Ausbeutung. Gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch Art. 182 werden die folgenden Tätigkeiten als Menschenhandel bezeichnet und unter Strafe gestellt: Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Die Täterschaft bedient sich dabei verschiedener Mittel: «(…) Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht, Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat (…).»

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden 14'145 Opfer von Menschenhandelzwischen zwischen 2017 und 2018 registriert, wobei die Dunkelziffer noch weit höher ausfallen dürfte. 72 Prozent dieser Opfer waren Frauen und Mädchen und 22 Prozent aller Opfer von Menschenhandel sind Kinder. Die Schweiz ist sowohl Ziel- als auch Transitland für Opfer von Menschenhandel. Zur Verstärkung der Bemühungen der Bekämpfung von Menschenhandel erarbeitet der Sicherheitsverbund Schweiz gemeinsam mit dem Bundesamt für Polizei und weiteren Vertretenden aller drei Staatsebenen sowie der Zivilgesellschaft den dritten Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Dieser Aktionsplan ist von 2023 bis 2027 in Kraft.